Allgemeine Verkaufsbedingungen

Edition 2018

I. ALLGEMEINES

1. Gegenstand und Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden professionellen Allgemeinen Verkaufsbedingungen kodifizieren die beruflichen Gepflogenheiten für die in den Verband der Ausrüstungen für Bau, Infrastruktur, Stahlindustrie und Materialhandhabung zusammengefassten Tätigkeiten. Sie entsprechen den Regeln des Vertragsrechts und des Wettbewerbsrechts und sind beim Bureau des Usages des Handelsgerichts Paris hinterlegt.
Gemäß Artikel L.441-6 des Handelsgesetzbuchs bilden sie die „alleinige Grundlage der Handelsverhandlung“. Sie gelten daher für alle Geschäfte von NAOTEC und bilden die rechtliche Grundlage des Vertrags, sofern keine besonderen Bedingungen bestehen. Mögliche Einkaufsbedingungen des Käufers haben den Charakter eines Vorschlags. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen entgegenstehenden Klauseln, die vom Käufer in irgendeiner Form formuliert wurden, es sei denn, NAOTEC hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten des Käufers erfordert eine Gegenleistung. Jede Bestellung oder Annahme eines Angebots von NAOTEC impliziert die Zustimmung zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern keine Verhandlungen zwischen den Parteien stattfinden.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Geräten oder Ausrüstungen und den damit verbundenen Dienstleistungen. Sie gelten nicht für Dienstleistungen, die den Hauptgegenstand des Vertrags darstellen.
Der Begriff „Schriftform“ im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst alle auf beliebige Weise erstellten Dokumente, insbesondere auf Papier oder in elektronischer Form.

2. Vertragsabschluss
Ohne besondere Angaben ist das Angebot von NAOTEC einen Monat lang gültig. Ohne spezifische Angabe von NAOTEC gilt diese Frist von einem Monat als die „gesetzte Frist“ im Sinne von Artikel 1117 des Zivilgesetzbuches.
Der Kaufvertrag ist erst nach schriftlicher Annahme der Bestellung durch NAOTEC abgeschlossen.
Im Fall des Verkaufs von Ersatzteilen gilt der Versand der Teile durch NAOTEC als Annahme der Bestellung des Käufers. Jede Änderung des Vertrags, die vom Käufer gewünscht wird, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von NAOTEC.
Die Bestellung stellt die unwiderrufliche Zustimmung des Käufers dar; sie kann daher nur mit ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung von NAOTEC storniert werden. In diesem Fall entschädigt der Käufer NAOTEC für alle entstandenen Kosten und alle direkten und indirekten Folgen. Zudem verbleibt die bereits geleistete Anzahlung bei NAOTEC.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben die in Katalogen, Prospekten und Werbematerialien von NAOTEC aufgeführten Merkmale nur informativen Charakter.
NAOTEC behält sich das Recht vor, an seinen Modellen alle Änderungen vorzunehmen, die es für angemessen hält, auch nach Annahme der Bestellungen, vorausgesetzt, diese Änderungen beeinträchtigen nicht die wesentlichen Merkmale und Leistungen der verkauften Geräte oder Ausrüstungen.

3. Konformität und technische Vorschriften
Die gelieferten Produkte entsprechen den technischen Vorschriften, die auf sie anwendbar sind, und den technischen Normen, deren Konformität NAOTEC ausdrücklich angegeben hat.
Wenn NAOTEC der Hersteller der Ausrüstung ist, ist es für die auf die Konstruktion und das erstmalige Inverkehrbringen der Ausrüstung anwendbaren technischen Vorschriften verantwortlich. Der Käufer ist für die Vorschriften verantwortlich, die für die Implementierung und Nutzung der Ausrüstung gelten.
Das Angebot umfasst die zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots bekannten gesetzlichen Anforderungen sowie allgemein die Sicherheitsanforderungen, die NAOTEC bekannt sind. Bei einer Änderung der gesetzlichen Anforderungen zwischen der Angebotsübergabe und der vollständigen Vertragserfüllung liegt die Einhaltung der neuen Anforderungen nicht in der Verantwortung von NAOTEC, das dem Käufer diesbezüglich ein zusätzliches Angebot unterbreitet.
Ebenso werden, wenn NAOTEC in derselben Zeit Informationen erhält, die bei der Erstellung des Angebots nicht bekannt waren (vollständige Pläne der Installation, Zubehör usw.), die daraus resultierenden notwendigen Änderungen oder zusätzlichen Ausrüstungen Gegenstand eines zusätzlichen Angebots sein.
NAOTEC gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Komponenten der Ausrüstung. Jede von NAOTEC nicht genehmigte Änderung der Ausrüstung, die vom Käufer oder einem nicht von NAOTEC zugelassenen Dritten vorgenommen wird, führt zur Aufhebung der von NAOTEC ausgestellten EG-Konformitätserklärung. Der Austausch eines Teils, das sicherheitsrelevant ist, durch ein nicht originales Teil führt ebenfalls zur Aufhebung der genannten Erklärung.
NAOTEC ist verpflichtet, Dokumente mit Betriebsanweisungen bereitzustellen (wie Bedienungsanleitungen, Gebrauchsanweisungen usw.). Der Benutzer muss diese vor der Inbetriebnahme lesen. Der Käufer ist verantwortlich für die Implementierung des Produkts unter vorhersehbaren normalen Nutzungsbedingungen und in Übereinstimmung mit den Sicherheits- und Umweltgesetzen, die am Nutzungsort gelten, sowie mit den Regeln der Technik seines Berufsstands.
Insbesondere obliegt es dem Käufer, ein Produkt zu wählen, das seinen technischen Anforderungen entspricht, und, falls erforderlich, sicherzustellen, dass das Produkt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.

II. LIEFERUNG
1. Liefermodalitäten
Die Lieferfristen beginnen ab dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen, vorausgesetzt, dass alle vom Käufer geschuldeten Dokumente für den Beginn der Vertragsausführung vorliegen und eine eventuell vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.

Unabhängig vom Zielort der Ausrüstung und den Verkaufsmodalitäten gilt die Lieferung als erfolgt in den Werken oder Lagern von NAOTEC, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Lieferung erfolgt durch einfache Mitteilung der Bereitstellung, die auf beliebige Weise übermittelt werden kann. Diese Mitteilung kann durch die direkte Übergabe der Ausrüstung an den Käufer oder durch die Übergabe der Ausrüstung in den Werken oder Lagern von NAOTEC an einen vom Käufer benannten Spediteur oder Frachtführer oder, falls dieser nicht benannt wurde, an einen von NAOTEC bestimmten Spediteur erfolgen.

Der Käufer muss die Ausrüstung innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung über die Bereitstellung abholen.
Falls der Käufer die Ausrüstung nicht zum vereinbarten Ort und Zeitpunkt abholt, und sofern die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von NAOTEC verursacht wurde, ist er verpflichtet, die im Vertrag vorgesehenen Zahlungen zu leisten, da die Lieferung als erfolgt gilt. In diesem Fall kann NAOTEC entweder die Lagerung der Ausrüstung auf Kosten und Gefahr des Käufers veranlassen, sofern die Ausrüstung individualisiert wurde, oder die Anwendung von Artikel III geltend machen.

In keinem Fall kann die Überschreitung der angegebenen Lieferfrist durch NAOTEC zur Stornierung der Bestellung, zur Zahlung von Schadensersatz oder zu irgendeiner Form von Vertragsstrafe führen.

2. ABNAHME
Unterlässt es der Käufer, innerhalb von acht Tagen nach dem Lieferdatum eine schriftliche Reklamation einzureichen, gelten die Ausrüstung und Geräte als abgenommen.
Jegliche Reklamationen im Zusammenhang mit dem Transport müssen innerhalb von drei Tagen erfolgen (siehe Artikel IV).

III. EIGENTUMSVORBEHALT UND GEFAHRENÜBERGANG
NAOTEC behält das volle Eigentum an den vertraglich vereinbarten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Hauptbetrags und der Nebenkosten, gemäß den Artikeln 2367 ff. des Zivilgesetzbuches und L. 624-16 ff. des Handelsgesetzbuches.
Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der Käufer die Verantwortung für Schäden, die diese Waren aus irgendeinem Grund erleiden oder verursachen könnten.
Bis zur vollständigen Bezahlung dürfen die Waren ohne vorherige Zustimmung von NAOTEC weder weiterverkauft noch verarbeitet werden.
Im Falle eines Weiterverkaufs kann NAOTEC jedoch sein Nachverfolgungsrecht ausüben, indem es die Forderung direkt beim Endkunden geltend macht.

IV. TRANSPORT UND VERSICHERUNG
Die Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Umschlags- und Anlieferungsvorgänge gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Zusammenhang hat der Käufer sicherzustellen, dass diese Vorgänge fachgerecht durchgeführt werden können. Andernfalls kann NAOTEC die Durchführung dieser Vorgänge ablehnen, den Käufer entsprechend informieren und Artikel II.1 findet uneingeschränkt Anwendung.
Maßnahmen, die NAOTEC im Interesse und im Namen des Käufers im Zusammenhang mit Versicherung, Transport usw. ergreifen könnte, einschließlich der Einbeziehung der Transportkosten in den Preis, heben das Prinzip der Lieferung ab Werk oder Lager nicht auf.

Jeder Transport, der von NAOTEC mit eigenen materiellen Mitteln durchgeführt wird, unabhängig davon, ob die Kosten vom Käufer getragen werden oder nicht, gilt als nach einem vom Kaufvertrag getrennten Transportvertrag durchgeführt.

In Ermangelung von Anweisungen führt NAOTEC den Versand im besten Interesse des Käufers durch. Die Ausrüstung und Geräte werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers versichert.

In jedem Fall obliegt es dem Käufer, alle Überprüfungen durchzuführen, bei der Ankunft der Ausrüstung und Geräte alle Vorbehalte geltend zu machen und gegebenenfalls gemäß den Artikeln L. 133-1 ff. des Handelsgesetzbuchs Rechtsmittel gegen den Frachtführer einzulegen, und zwar innerhalb der in Artikel L. 133-3 festgelegten Fristen.

Die Angabe „Vorbehaltlich der Entpackung“ hat gegenüber dem Frachtführer keinerlei rechtlichen Wert und wird nicht als Vorbehalt anerkannt.

V. PREISE
Die Preise werden in Euro angegeben, zuzüglich Steuern sowie Zoll-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, ab Werk von NAOTEC (Exworks – gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Incoterms). In jedem Fall gehen etwaige Quellensteuern zu Lasten des Käufers.

Der Preis gilt nur für die Gültigkeitsdauer des Angebots gemäß den Bedingungen von Artikel I.2.

Die Preise beziehen sich ausschließlich auf die im Angebot spezifizierten Produkte und Leistungen, die die Bestandteile der angenommenen Bestellung berücksichtigen. Dienstleistungen sowie zusätzliche oder während der Montage gelieferte Materialien werden gesondert in Rechnung gestellt.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind spezifische Studien und Vorstudien nicht im Preis enthalten.

VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Zahlungen am Sitz von NAOTEC, netto und ohne Skonto, und sind zu den folgenden Bedingungen fällig:

  • 30 % bei Auftragserteilung (Anzahlung),
  • 50 % bei Übernahme,
  • Der Restbetrag per Scheck, Überweisung oder akzeptiertem Wechsel, zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb der Standardfrist von 30 Tagen.

Im Falle des Verkaufs von Ersatzteilen und sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Barzahlung am Lieferdatum.

Jede Klausel oder Anfrage, die darauf abzielt, eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen festzulegen oder zu erwirken – was als gute Praxis in der Branche gilt – und sofern der Käufer keine objektiv gerechtfertigte Begründung vorlegt, kann als missbräuchlich im Sinne von Artikel L. 442-6-I 7° des Handelsgesetzbuches angesehen werden.

Die Rechnung gibt das Zahlungsdatum an. Vor der Lieferung geleistete Beträge haben den Charakter einer Anzahlung. Anzahlungen sind stets sofort zu leisten und müssen in Rechnung gestellt werden. Die Mehrwertsteuer ist gemäß den Artikeln 256 II und 269 des französischen Steuergesetzbuches fällig. Vorauszahlungen erfolgen ohne Skonto.

Im Falle einer Zahlung per Wechsel muss die Annahme innerhalb von sieben Tagen nach Versand erfolgen.

Jeder Zahlungsverzug bei einer fälligen Rate oder jede Weigerung, einen Wechsel bei Vorlage anzunehmen, führt unbeschadet des Rechts, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, zu folgenden Konsequenzen:

einerseits, wenn NAOTEC dies für angemessen hält, die Aussetzung oder Kündigung aller laufenden Bestellungen;
andererseits, gemäß Artikel L.441-6 Abs. 12 des Handelsgesetzbuches wird bei Zahlungsverzug ab dem ersten Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum automatisch fällig:

  1. Verzugszinsen
    Die Verzugszinsen werden durch Anwendung des Refinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich zehn Prozentpunkten berechnet.

  2. Eine pauschale Entschädigung für Inkassokosten
    Ein Betrag von 40 Euro gemäß Artikel D. 441-5 des Handelsgesetzbuches.

Gemäß dem oben genannten Artikel L.441-6 ist NAOTEC berechtigt, bei Inkassokosten, die den Betrag dieser Pauschalentschädigung übersteigen, zusätzlich einen nachgewiesenen Ersatz zu verlangen.

Schließlich, wenn NAOTEC dies für angemessen hält, kann der Kaufvertrag von Rechts wegen einen Monat nach einer Mahnung, die dem Käufer per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, gekündigt werden, sofern dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
In diesem Fall und unbeschadet sämtlicher Schadensersatzansprüche ist der Käufer, neben der Verpflichtung zur Rückgabe der Waren auf eigene Kosten, verpflichtet, eine Kündigungsentschädigung an NAOTEC zu zahlen, die auf 20 % des zum Zeitpunkt der Kündigung berechneten Preises festgesetzt wird. Diese Entschädigung wird mit bereits erhaltenen Zahlungen verrechnet.

 

VII. GARANTIE FÜR NEUE AUSRÜSTUNG
1. Umfang der Garantie
NAOTEC verpflichtet sich, alle Funktionsmängel zu beheben, die auf Fehler in der Konstruktion, im Material selbst oder in der Ausführung (einschließlich der Montage, falls diese von NAOTEC durchgeführt wurde) zurückzuführen sind, und zwar im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen.

Die Garantie erlischt automatisch, ebenso wie die Gültigkeit der Konformitätserklärung verfällt, wenn der Käufer:

  • nicht originale Ersatzteile verwendet,
  • selbst oder durch einen nicht von NAOTEC autorisierten Dritten ohne schriftliche Zustimmung von NAOTEC Wartungs-, Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten vorgenommen hat.

Die Garantie ist ausgeschlossen:

  • im Falle von Schäden, die auf mangelnde Wartung und Überwachung oder allgemein auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind, die den schriftlichen Anweisungen des Herstellers (einschließlich der in der Bedienungsanleitung enthaltenen Vorschriften für den normalen Gebrauch) oder den geltenden Vorschriften widerspricht,
  • für Mängel, die ganz oder teilweise auf normalen Verschleiß, Beschädigungen oder Unfälle zurückzuführen sind, die dem Käufer oder einem nicht autorisierten Dritten zuzuschreiben sind,
  • bei Mängeln, die auf vom Käufer bereitgestellte Teile zurückzuführen sind, die auf dessen Wunsch bereits während der Herstellung integriert wurden,
  • im Falle von Fehlern, die der Käufer im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung begangen hat,
  • im Falle höherer Gewalt, wie in Artikel IX definiert.

Bei Nutzung der Ausrüstung außerhalb des französischen Mutterlandes kann NAOTEC den Umfang und die Bedingungen der Garantie, wie in diesen Bedingungen definiert, anpassen.

Sofern nicht anders vereinbart, gilt für gebrauchte Ausrüstung keine Garantie; der Verkauf der Ausrüstung durch den Erstnutzer beendet die Garantie.

Für Ersatzteile, deren Montage nicht durch NAOTEC oder einen von NAOTEC autorisierten Dritten erfolgt, gilt keine vertragliche Garantie.

2. Pflichten des Käufers
Um diese Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Käufer NAOTEC unverzüglich schriftlich über die Mängel informieren, die er dem Material zuschreibt, und alle Nachweise für deren Vorliegen erbringen. Er muss NAOTEC alle Möglichkeiten bieten, diese Mängel zu überprüfen und zu beheben.

3. Dauer und Beginn der Garantie
Die Standardgarantie deckt einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Lieferdatum ab.
Im Falle des Verkaufs von Ersatzteilen gibt der Vertrag die von NAOTEC gewährte Dauer der vertraglichen Garantie an.

4. Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie
Der Vertrag legt die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie fest. Fehlen entsprechende Regelungen, gelten die folgenden Bedingungen:

  • Während der Garantiezeit ist NAOTEC verpflichtet, die als fehlerhaft anerkannten Teile nach Überprüfung durch seinen technischen Dienst zu ersetzen oder, falls bevorzugt, kostenlos zu reparieren.
  • Die Garantie schließt jede andere Leistung oder Entschädigung aus.
  • Reparaturen im Rahmen der Garantie werden in den von NAOTEC bezeichneten Werkstätten durchgeführt. Der Käufer ist verpflichtet, das zu reparierende Material oder die defekten Teile auf eigene Kosten und Gefahr dorthin zu senden.
  • Erfolgt die Reparatur des Materials außerhalb der Werkstätten, behält sich NAOTEC das Recht vor, dem Käufer die Kosten für die Anreise und den Aufenthalt seiner Mitarbeiter in Rechnung zu stellen.
  • Arbeitskosten im Zusammenhang mit dem Aus- oder Wiedereinbau dieser Teile werden von NAOTEC übernommen, wenn diese Arbeiten von seinem Personal oder seinen Beauftragten durchgeführt werden.
  • Ersetzte Teile gehen wieder in das Eigentum von NAOTEC über und müssen sofort nach dem Austausch an NAOTEC zurückgegeben werden.
  • Der Rückversand von Material, das nicht durch die Garantie abgedeckt ist, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.

VIII. HAFTUNG
Definition der Haftung
Die Haftung von NAOTEC ist strikt auf die Einhaltung der ausdrücklich vereinbarten vertraglichen Spezifikationen durch NAOTEC oder seine Unterauftragnehmer beschränkt.
Die Haftung von NAOTEC ist ausgeschlossen für Elemente, die der Käufer in die Ausrüstung integriert hat, und für die Integration der Ausrüstung in eine Baugruppe.
Grenzen der Haftung
Die zivilrechtliche Haftung von NAOTEC für alle Ursachen mit Ausnahme von Personenschäden und grober Fahrlässigkeit ist auf 50% des Betrags ohne Mehrwertsteuer der einkassierten Lieferung begrenzt.
NAOTEC ist nicht verpflichtet, für die Folgen von Fehlern des Käufers oder Dritter bei der Erfüllung des Vertrags oder für Schäden aufzukommen, die aus der Verwendung von technischen Dokumenten, Informationen oder Daten durch den Käufer entstehen, die vom Käufer stammen oder von diesem vorgeschrieben wurden.
Unter keinen Umständen ist NAOTEC verpflichtet, direkte und/oder indirekte immaterielle Schäden wie Betriebs- oder Gewinnverluste, Verlust einer Chance, Handelsschäden, entgangene Gewinne usw. zu entschädigen. Falls die vorgesehenen Strafen und Entschädigungen einvernehmlich vereinbart wurden, haben sie den Wert einer pauschalen Entschädigung mit befreiender Wirkung und schließen jede andere Strafe oder Entschädigung aus.
Ausschluss der Haftung
Die Haftung von NAOTEC für alle Umstände, die in Artikel VII.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind. Es wird daher ausdrücklich vereinbart, dass jeder dieser Fälle des Ausschlusses der vertraglichen Gewährleistung zusätzlich einen Fall des Ausschlusses der Haftung von NAOTEC darstellt. Geltendmachung der Haftung
NAOTEC kann nur dann haftbar gemacht werden, wenn der Käufer zuvor das Vorhandensein des Schadens, das Vorliegen eines Fehlers von NAOTEC und die Tatsache, dass der Schaden durch diesen Fehler verursacht wurde, nachgewiesen hat, wobei diese Elemente in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung nur durch einen zuvor ausgehandelten und vereinbarten Vergleich, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht, nachgewiesen werden können.
NAOTEC ist nicht verpflichtet, die schädlichen Folgen von Fehlern des Käufers oder von Dritten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags zu ersetzen.
Der Käufer verzichtet auf Regress und bürgt für den Regressverzicht seiner Versicherer oder Dritter, die mit ihm in einer vertraglichen Beziehung stehen, gegen NAOTEC oder ihre Versicherer über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Grenzen und Ausschlüsse hinaus.

IX. HÖHERE GEWALT
Keine der Vertragsparteien kann für ihre Verzögerung oder ihr Versagen bei der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag haftbar gemacht werden, wenn diese Verzögerung oder dieses Versagen die direkte oder indirekte Folge von höherer Gewalt ist.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis außerhalb der Kontrolle einer Partei, das bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können, die Erfüllung ihrer Verpflichtung verhindert.
Jede Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt eines ihr bekannten Falles höherer Gewalt, der nach ihrer Auffassung die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigen kann.

Ist die Behinderung nur vorübergehend, wird die Erfüllung der Verpflichtung ausgesetzt, es sei denn, die daraus resultierende Verzögerung rechtfertigt die Auflösung des Vertrags. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, müssen sich die Parteien so schnell wie möglich zusammensetzen, um nach Treu und Glauben die weitere Entwicklung des Vertrags zu prüfen. Ist die Behinderung endgültig, wird der Vertrag von Rechts wegen unter den Bedingungen der Artikel 1351 und 1351-1 des Zivilgesetzbuchs aufgelöst, wenn es der Partei, die verhindert ist, recht ist.
Ohne dass diese Liste erschöpfend ist, wird ausdrücklich vereinbart, dass insbesondere die folgenden Ereignisse als höhere Gewalt gelten:

Eintreten einer Naturkatastrophe
Erdbeben, Sturm, Feuer, Überschwemmung …
bewaffneter Konflikt, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge
Arbeitskonflikt, Voll- oder Teilstreik bei NAOTEC oder dem Käufer
Arbeitskonflikt, Voll- oder Teilstreik bei Lieferanten, Dienstleistern, Transportunternehmen, Post, öffentlichen Diensten…
zwingende Anordnung der öffentlichen Behörden (Importverbot, Embargo).
Betriebsunfälle, Maschinenbruch, Explosionen
Ausfall oder Mangel von Lieferanten.
X. IMPREVISION
Es wird vereinbart, dass im Falle einer Änderung der Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und die die Erfüllung für eine der Parteien unverhältnismäßig teuer macht, die Parteien die Vertragsänderung in gutem Glauben neu verhandeln werden. Darüber hinaus wird vereinbart, dass, ohne dass diese Liste erschöpfend ist, insbesondere die folgenden Ereignisse gemeint sind: Änderung der Rohstoffpreise, Änderung der Zölle, Änderung des Wechselkurses, Änderung der Gesetzgebung.
Wenn die Neuverhandlung abgelehnt wird oder scheitert, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag zu einem Zeitpunkt und unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, aufzulösen, oder im gegenseitigen Einvernehmen das Gericht um eine Anpassung des Vertrages bitten.
Wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung erzielt wird, kann der Richter auf Antrag einer Partei den Vertrag überprüfen oder ihn zu einem Zeitpunkt und unter Bedingungen beenden, die er gemäß Artikel 1195 des Zivilgesetzbuches festlegt. NAOTEC erklärt dementsprechend, dass es das Risiko solcher veränderten Umstände nicht im Voraus akzeptiert. Keine Festpreisvereinbarung oder andere Erwähnung sollte als eine solche Annahme eines solchen Risikos ausgelegt werden.

XI. AUFLÖSUNG
Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung einer wesentlichen Pflicht durch eine der Parteien und ungeachtet der Bestimmungen von Artikel II.1 kann die andere Partei den Vertrag nach einer 30 Tage lang erfolglosen Inverzugsetzung, in der die angebliche Verletzung und der Wille zur Kündigung gemäß diesem Artikel angegeben werden, von Rechts wegen kündigen.
Diese Bestimmung steht dem Recht auf Ersatz des Schadens, der durch die vollständige oder teilweise Nichterfüllung des Vertrags entstanden ist, nicht entgegen.
Jede Anwendung von Artikel 1222 des Zivilgesetzbuches, der sich auf das Recht des Käufers bezieht, die Erfüllung der Verpflichtung selbst zu veranlassen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Keine Preisminderung, die auf der Grundlage von Artikel 1223 des Zivilgesetzbuches beantragt wird, kann ohne die vorherige und ausdrückliche Zustimmung von NAOTEC durchgeführt werden.

XII. SONSTIGES
1. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zu einer allgemeinen Verpflichtung zur Vertraulichkeit, die sich auf alle vertraulichen mündlichen oder schriftlichen Informationen bezieht, unabhängig von ihrer Art und ihrem Medium (Diskussionsberichte, Pläne, Austausch von elektronischen Daten, Aktivitäten, Anlagen, Projekte, Know-how, Produkte…), die im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Vertrags ausgetauscht werden, mit Ausnahme von Informationen, die allgemein öffentlich bekannt sind oder die es werden, wenn sie nicht durch das Verschulden oder die Handlung einer der beiden Parteien bekannt gemacht werden.
Dementsprechend verpflichten sich die Parteien zu :

alle vertraulichen Informationen streng geheim zu halten und insbesondere niemals alle oder einen Teil der vertraulichen Informationen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei auf irgendeine Weise direkt oder indirekt an irgendjemanden zu verbreiten oder weiterzugeben
Sie dürfen die vertraulichen Informationen weder ganz noch teilweise für andere Zwecke oder Aktivitäten als die Erfüllung des Vertrags verwenden.
keine Kopien oder Nachahmungen aller oder eines Teils der vertraulichen Informationen anfertigen.
Die Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung während der gesamten Laufzeit des Vertrags und auch nach dessen Ablauf zu gewährleisten, und sie verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass alle ihre Mitarbeiter diese Verpflichtung einhalten. Diese Verpflichtung ist eine Ergebnisverpflichtung.
NAOTEC behält das geistige Eigentum und das Know-how in Bezug auf seine technischen Dokumente, Projekte, Software, Entwurfspläne und Zeichnungen sowie die gelieferte Ausrüstung vollständig bei, selbst wenn ein Studienvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wird. Jede Übertragung von geistigen Eigentumsrechten muss Gegenstand eines schriftlichen Vertrags zwischen den Parteien sein.

2. Verzicht
Die Tatsache, dass NAOTEC sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auf eine der Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, kann nicht als Verzicht auf die spätere Geltendmachung dieser Klauseln ausgelegt werden.
Ebenso hat die Nichtigkeit einer der Klauseln dieser Geschäftsbedingungen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Klauseln.

XIII. ANFECHTUNG UND ANWENDBARES RECHT
Die Parteien verpflichten sich, zu versuchen, ihre Streitigkeiten gütlich beizulegen, bevor sie das zuständige Gericht anrufen; zu diesem Zweck haben sie die Möglichkeit, gegebenenfalls auf eine Mediation wie die Mediation der Unternehmen zurückzugreifen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, ist das Handelsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz von NAOTEC befindet, allein zuständig, unabhängig von den Verkaufsbedingungen und der Zahlungsweise, selbst im Falle eines Garantieanspruchs oder einer Vielzahl von Beklagten.
Auf den Vertrag und seine Folgen ist ausschließlich das französische Recht anwendbar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die am 27. März 2018 unter der Nr. D2018032008 beim Bureau des Usages Professionnels du Tribunal de commerce de Paris hinterlegt wurden.

ZI du Chail, 17800 Pons FRANCE – Tel.: + 33 (0) 5 46 90 88 30 – Fax: + 33 (0) 5 46 90 88 99.
E-Mail: contact@naotec.com
S.A.S. mit einem Kapital von 28 500 € – RC 791 356 454 6 RCS Saintes – Siret 791 356 454 00011 – Code APE 2562B